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Hadamar und PID - eine rechtsphilosophische Betrachtung
Gustav Radbruch und Leo Alexander: die geplante genetische Verbesserung des Menschen. Der Staat kann niemals die alleinige Quelle allen Rechts sein.
Gerade das "HADAMAR-Urteil" trifft besonders jene, die glaubten,
dass das Recht allein durch "Rechtsetzung" einzelner Personen
bestimmt werden könnte.
Gustav Radbruch, ein führender Rechtsexperte der Sozialdemokratie
in der Weimarer Republik, begründete die Zulassung der Abtreibung
in Deutschland, ausgehend von der seit 1918 neu geschaffenen
Rechtslage in der Sowjetunion. Nach seinen befürwortenden
Ausführungen im Deutschen Reichstag am 31. Juli 1920, wendete er
sich nach dem II Weltkrieg entschieden gegen seine Empfehlungen und
begründete sein Urteil in gleicher Weise, wie jene Richter des
Landgerichts in Frankfurt, nämlich daß der "Staat niemals die
Quelle allen Rechtes sein könne". (Text nachfolgend)
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Gerade bei der "Auswahl menschlichen Lebens" im Rahmen der PID
müßte eigentlich auch gelten, was die UNO im Rahmen des
"Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte" vom
19.12.1966 beschlossen hatte. Hier wird der Schutz des
'unschuldigen menschlichen Lebens' höher gestellt, als der des
'verwirkten Lebens nach einer Straftat'.
Für die "Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten
Rechte einzutreten", beschloß man - einschließlich der Unterschrift
der Bundesrepublik Deutschland –im Artikel 6:
(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht
ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens
beraubt werden.
(2)In den Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft
worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf
Grund von Gesetzen verhängt werden... Diese Strafe darf nur auf
Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen
rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
(5) DIE TODESSTRAFE DARF
für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren
begangen worden sind, nicht verhängt und AN SCHWANGEREN FRAUEN
NICHT VOLLSTRECKT WERDEN.
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In einer auch nicht beachteten Weise widerspricht die Zulassung der
PID auch jenem Artikel 2 der "Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 04.11.1950 wo bestimmt
wird:
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich
geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das
vom Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten
Verbrechens ausgesprochen wird, darf eine absichtliche Tötung nicht
vorgenommen werden.
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In der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" vom 10.12.1948
heißt es wohl sehr zurecht in der "Präambel", ...daß "Verkennung
und Mißachtung der Menschenrechte zu Katen der Barbarei führten,
die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben..."
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Hoffen wir, daß man nun endlich sich darauf besinnt und keine neuen
Verletzungen hinzufügt.
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"Der Staat kann niemals die alleinige Quelle allen Rechts sein" so
urteilten 1947 deutsche Richter in den sogenannten
'Euthanasieprozessen'. Eindeutig hielten sie fest:
"Es gibt ein über den Gesetzen stehendes Recht, das allen Gesetzen
als letzter Maßstab dienen muß. Es ist das Naturrecht, das der
menschlichen Rechtssatzung unabdingbare und letzte Grenzen zieht.
Es gibt letzte Rechtssätze, die so tief in der Natur verankert
sind, daß sich alles, was als Recht und Gesetz, Moral und Sitte
gelten soll, im letzten nach diesem Naturrecht, diesem über den
Gesetzen stehenden Recht auszurichten hat. Diese letzten
Rechtssätze im Naturrecht sind zwingend, weil sie unabhängig vom
Wandel der Zeit und vom Wechsel menschlicher Anschauungen durch die
Jahrtausende gegangen sind und über alle Zeiten hinweg den gleichen
Bestand und die gleiche Gültigkeit besitzen. Sie müssen deshalb
einen unerläßlichen und fortwährenden Bestandteil dessen bilden,
was menschliche Ordnung und menschlicher Sinn schließlich als Recht
und Gesetz bezeichnen.
Im Grunde gilt schon der Satz, daß Gesetz gleich Recht sein muß,
aber er gilt nur mit dieser einzigen und ausschließlichen
Einschränkung. Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die
ewigen Normen des Naturrechts, so ist diese Gesetz seines Inhalts
wegen nicht mehr dem Recht gleichzusetzen. Es entbehrt nicht nur
der verpflichtenden Kraft für den Staatsbürger, sondern es ist
rechtsungültig und darf nicht von ihm nicht befolgt werden.
Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich, daß es niemals zur Würde
des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber diesen Inhalt in
die äußerlich gültige Form eine Gesetzes gekleidet hat. Einer
dieser in der Natur tief und untrennbar verwurzelten Rechtssätze
ist der Satz von der Heiligkeit menschlichen Lebens und dem Recht
des Menschen auf dieses Leben, das der Staat als Kulturnation nur
fordern darf auf Grund eines Richterspruches oder im Kriege."
(Urteil 4 Js 3/46 vom 21. März 1947. LG Ffm)
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„Eine Herausforderung...ist die geplante genetische Verbesserung
des Menschen...die Möglichkeit, die Genstruktur von Menschen nach
Plan zu entwerfen, zeichnet sich am Horizont ab. ...Heute müssen
wir uns auf die Chancen vorbereiten...die in der Schaffung und
Änderung von neuen Menschen nach einem vorausgeplanten Entwurf
liegen, d.h. die genetische Veränderung des Menschen im engeren
Sinne."
Prof. Robert L. Sinsheimer, in der UNESCO-Zeitschrift, ‘Impact of
Science on Society’, Vol. XX, No. 4 Prof. Robert L. Sinsheimer war
Vorsitzender der Abteilung 'Biologie' am California Institute of
Technology in Pasadena, Ca. USA. Die hier zitierten Aussagen sind
seinem Aufsatz "Können wir die Erbanlagen verändern?" in der
UNESCO-Zeitschrift, ‘Impact of Science on Society’, Vol. XX, No. 4
entnommen.
Dieses und weitere Zitate von Wissenschaftlern zur "biologischen
Umzüchtung" des Menschen finden Sie im Archiv.
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Rückblickende Erkenntnis:
„Am Anfang standen zunächst nur feine Akzentverschiebungen in der
Grundhaltung der Ärzte. (...) Entscheidend ist freilich, sich klar
zu machen, daß die Haltung gegenüber den unheilbar Kranken der
unendlich kleine Auslöser für einen totalen Gesinnungswandel war."
Leo Alexander
Leo Alexander, zur Bewertung der medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse aus den Menschen-Experimenten während des 3. Reiches.
Das vollständige Zitat und den Bericht der Ärztezeitung "Studie:
Aktive Sterbehilfe wird in Deutschland praktiziert" finden Sie im
Archiv.
„Welche Ausmaße die [Nazi-]Verbrechen schließlich auch immer
angenommen haben, es wurde allen, die sie untersucht haben,
deutlich, daß sie aus kleinen Anfängen erwuchsen. Am Anfang standen
zunächst nur feine Akzentverschiebungen in der Grundhaltung der
Ärzte. Es begann mit der Auffassung, die in der Euthanasiebewegung
grundlegend ist, daß es so etwas wie Leben gebe, das nicht
lebenswert sei. Im Frühstadium traf das nur die schwer und
chronisch Kranken. Nach und nach wurden zu dieser Kategorie auch
die sozial unproduktiven, die ideologisch Unerwünschten, die
rassisch Unerwünschten und schließlich alle Nicht-Deutschen
gerechnet. Entscheidend ist freilich, sich klar zu machen, daß die
Haltung gegenüber den unheilbar Kranken der unendlich kleine
Auslöser für einen totalen Gesinnungswandel war."
Leo Alexander, österreichischer Arzt, im Auftrag der Siegermächte,
Leiter einer Kommission zur Bewertung der
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den
Menschen-Experimenten während des 3. Reiches zum Fazit der
Untersuchungsergebnisse.
Dokumentiert unter dem Titel: ‘Medical, Science under Dictatorship’
in: New England Journal of Medicine 24 (1949) S.39-47
Eine rechtsphilosophische Betrachtung von Roland Rösler.
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