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Wir alle haben als Embryo begonnen
Ein Plädoyer für den Schutz des Lebens vor der
Präimplantationsdiagnostik
ASCHAFFENBURG, Mittwoch, 18. Mai 2011 (ZENIT.org). - In der
Debatte um die Präimplantationsdiagnostik stehen das höchste Gut
und zugleich wichtigster Wert unserer Rechtsordnung und unseres
Gemeinwesens auf dem Spiel: Das menschliche Leben.
Das menschliche Leben beginnt mit der Verschmelzung von Ei- und
Samenzelle, unabhängig davon, ob sich die Verschmelzung in der
natürlichen Begegnung von Mann und Frau ereignet oder, ob sie im
Reagenzglas künstlich herbeigeführt wird. Die Technizität des
Vorganges ändert nichts am Ergebnis: beide Mal beginnt das Leben
des Menschen mit der Vereinigung von Ei- und Samenzelle.
Es gibt den Einwand, der Embryo im Reagenzglas beginne sein
menschliches Leben erst dann, wenn die Implantation und die
Einnistung erfolgt seien. Diese Behauptung, die Einnistung sei
neben der Vereinigung von Ei- und Samenzellen gleichrangig kausal
für den Beginn des Lebens, ist nicht zu halten. Das wird an der
Situation der Leihmutter deutlich. Sie gilt nach unserer
Rechtsordnung nicht als Mutter des Kindes. Mutter bleibt die Frau,
die das Ei „spendet". Ebenso bleibt Vater, der den Samen „spendet".
Allein von diesen beiden kommt die genetische Bestimmung des neuen
menschlichen Lebens. Die Gene sind es, die den einzelnen Menschen
von jedem anderen unterscheiden und ihn sein Leben lang bestimmen.
Dass viele weitere Schritte dazukommen müssen, damit der Mensch
heranwachsen kann, steht außer Frage. Für den Embryo sind diese
ersten Schritte die Implantation und die Einnistung. Diese sind
aber nicht der Ursprung des Lebens.
Wir alle haben als Embryo begonnen. Wären wir in diesem Stadium
getötet worden, wären wir heute nicht da. Uns gäbe es nicht.
Das hat zur Folge, dass dieses menschliche Leben, das in einer
besonderen Weise schutzbedürftig ist, auch geschützt werden muss.
In der Tat steht der Mensch von Anfang an ab der Vereinigung von
Ei- und Samenzelle unter dem Schutz der Verfassung. Im ersten
Urteil zum Abtreibungsrecht vom 25.02.1975 stellt das
Bundesverfassungsgericht klar, dass der Schutz der Verfassung dort
gilt, „wo menschliches Leben existiert". Von Anfang an, so stellt
das Verfassungsgericht fest, kommt dem Menschen Würde zu. Dies,
weil er Mensch ist, unabhängig davon, ob er sich dieser Würde
bewusst ist und sie selbst auch wahren kann. Die Wahrung der Würde
des Menschen heißt, dass der Mensch im innersten Kern seines Wesens
unantastbar und unverfügbar ist. Der Mensch kann nicht als Sache
behandelt werden.
Weil der Embryo Mensch ist, hat er das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Nach Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz hat
jeder Mensch, auch der ungeborene Mensch und der Embryo im
Reagenzglas dieses Recht. Auch dies hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25.02.1975
klargestellt, dass nämlich der Staat unabhängig vom Status des
Menschen verpflichtet ist, dieses Leben zu schützen, von Anfang bis
zum Ende.
Auch der Schutz vor Diskriminierung gemäß Art. 3 III Grundgesetz
gilt nicht nur für jeden Erwachsenen, sondern auch für den Embryo.
Die Tötung des Embryos verstößt also auch unter diesen
Gesichtspunkt gegen die Verfassung.
Weil der Staat verpflichtet ist, die Grundrechte zu wahren, hat er
mit dem Embryonenschutzgesetz Regelungen getroffen, die das Leben
und die Integrität des Embryos schützen sollen.
Die PID verstößt gegen die Regelungen des Embryonenschutzgesetzes.
Mit der PID wird danach geforscht, welche der im Reagenzglas
befruchteten Eizellen genetisch belastet sind. Es geht dabei allein
darum, die mit genetischen Fehlern behafteten Embryonen
auszusortieren und sie nicht in den Uterus der Frau zu übertragen,
sondern sie zu vernichten oder sonst wie dem Untergang anheim zu
geben. Zu keinem anderen Zweck wird die PID eingesetzt. Sie ist,
wenn sie Erbkrankheiten feststellt, das Todesurteil für den Embryo.
Deshalb galt die PID in Deutschland gemäß dem Embryonenschutzgesetz
als verboten.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit seinem Urteil vom 6. Juli 2010
entschieden, dass die PID nicht gegen das Embryonenschutzgesetz
verstößt. Die PID sei vielmehr darauf gerichtet, eine
Schwangerschaft herbeizuführen. Dies ist jedoch eine völlige
Verkennung der Absicht, mit der die PID durchgeführt wird. Sie hat
keinen anderen Sinn und Zweck, als die „schlechten Embryonen" von
den „guten" zu trennen und sie dann zu vernichten. Es ist völlig
unerklärlich, wie die Richter zu einer solchen Verkennung der Logik
der PID kommen können. Ein falsches Urteil!
Ebenso ist der Hinweis des Gerichtes, dass, weil es nach dem
Embryonenschutzgesetz auch erlaubt sei, Samenzellen auszusondern,
wenn Erbkrankheiten festgestellt wurden, es deshalb auch erlaubt
sein müsse, Embryonen mit Erbfehlern auszusondern – dieser Hinweis
des Gerichtes ist nicht nachvollziehbar. Die Samenzelle ist kein
Embryo. Zu dieser Unterscheidung müsste der BGH eigentlich fähig
sein.
Das Urteil des BGH zwingt aber dazu, gesetzlich klarzustellen, dass
die PID in Deutschland verboten ist. Dabei kann aus Achtung vor dem
Leben des Embryos im Reagenzglas nur ein striktes Verbot der PID in
Frage kommen. Durch die PID wird das Tor zu einer
Qualitätskontrolle eröffnet. Am Ende geht es dann nicht mehr nur um
die Aussonderung von erbkranken Embryonen, sondern der Weg führt
dann hin zur Geschlechtskontrolle oder zur Frage, welches Baby mit
welchem Design es denn sein darf.
Sicherlich will keiner der vorgelegten Gesetzentwürfe eine solch
abartige Entwicklung gestatten. Man sollte jedoch den Anfängen
wehren.
Das gilt auch für den Gesetzentwurf, der für eine eng begrenzte
Zulassung der PID plädiert, wie von dem Gutachten der Nationalen
Akademie der Wissenschaften „Leopoldina"
http://www.leopoldina.org/vom 18.01.2011 vorgeschlagen wird. Wer
die Tötung zulässt, auch nur im begrenzten Umfang, öffnet das Tor,
wie dies die Erfahrung aus der Gesetzgebung zum
Schwangerschaftsabbruch lehrt. Dann ist kein Halten mehr. Was heißt
schon „eng begrenzte" Zulassung der PID! Wo ist die Zulassung
begrenzt und wo geht sie zu weit? Selbst aber wenn die Fälle der
möglichen Zulassung gesetzlich genau festgeschrieben werden
könnten, bliebe doch die Tatsache, dass ein unschuldiges
menschliches Leben getötet wird. Niemandem aber darf das Leben
genommen werden, nur weil er behindert ist.
Das Argument wird immer wieder bemüht, zwischen dem Verbot der PID
und dem Abtreibungsstrafrecht bestehe ein „Wertungswiderspruch".
Der Embryo im Reagenzglas werde besser geschützt, als das Kind im
Mutterleib. Diese Argumentation ist falsch. Nach dem
Abtreibungsrecht existiert, wie bei dem Verbot der PID auch, keine
Erlaubnis, ein Kind, nur weil es behindert ist, abzutreiben.
Außerdem ist es sehr fraglich, ob die sehr problematische
Abtreibungsregelung als Maßstab herangezogen werden darf.
Die Tötung eines unschuldigen Kindes durch Abtreibung kann nicht in
irgendeiner Weise als ein „Wert" angesehen werden, zu dem der
Schutz des Embryo im Reagenzglas im Wertungswiderspruch stehen
kann. Die Tötung eines unschuldigen Menschen und der Schutz des
Lebens sind unüberbrückbare Gegensätze, die sich in ihrem „Wert"
nicht widersprechen können, weil die Tötung eines Unschuldigen
unter keinem Aspekt ein Wert ist. Dies wäre ein Widerspruch zu
unserer gesamten Rechtsordnung.
Deshalb: Gegenüber dem Wert des menschlichen Lebens darf es keine
Vorbehalte geben, weder vor noch nach seiner Geburt. Deswegen bitte
ich: Sagen wir Nein zur Präimplantationsdiagnostik, und sagen wir -
vorbehaltlos - Ja zum Leben.
Erstveröffentlichung am 13.05.11 in MEDRUM (alle Rechte
vorbehalten).
*Norbert Geis, MdB, ist Bundestagsabgeordneter des Wahlkreises
Aschaffenburg und seit 1987 Mitglied des Deutschen Bundestages. Er
ist Mitglied des Ausschusses für Familienpolitik und des
Rechtsausschusses. Er engagiert sich besonders für den Schutz der
Grundrechte, für Ehe und Familie und für den vorbehaltlosen Schutz
des menschlichen Lebens.
Zur Orginalartikel: http://www.zenit.org/article-23125?l=german&utm_campaign=germanweb&utm_medium=article&utm_source=zenit.org/g-23125
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