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News: Oliver Brüstle gegen Greenpeace
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT
vom 10. März 2011
Rechtssache C‑34/10 Oliver Brüstle gegen
Greenpeace e. V.
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
„Richtlinie 98/44/EG – Rechtlicher Schutz biotechnologischer
Erfindungen – Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen
embryonalen Stammzellen – Patentierbarkeit – Ausschluss der
‚Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder
kommerziellen Zwecken‘ – Begriffe ‚menschlicher Embryo‘ und
‚Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken‘ – Achtung
der Menschenwürde“
AUSZÜGE
84. Die Wissenschaft lehrt uns, wie zumindest in den
Mitgliedstaaten heute allgemein anerkannt ist, dass die mit der
Empfängnis einsetzende Entwicklung mit einigen wenigen Zellen
beginnt, die nur für wenige Tage in ihrem ursprünglichen Zustand
existieren. Es handelt sich um totipotente Zellen, deren
wesentliches Merkmal darin besteht, dass jede von ihnen die
Fähigkeit birgt, sich zu einem ganzen Menschen zu entwickeln. Ihnen
eigen ist die unbegrenzte Fähigkeit, sich später zu teilen und
anschließend zu spezialisieren, die am Ende zur Geburt eines
Menschen führt. In einer Zelle findet sich also die unbegrenzte
Fähigkeit zur späteren Entwicklung konzentriert.
85. Totipotente Zellen bilden daher meines Erachtens das erste
Stadium des menschlichen Körpers, zu dem sie werden. Folglich sind
sie rechtlich als Embryonen zu bewerten.
86. Auf die Frage, ob diese Bewertung schon vor oder erst nach der
Einnistung zu gelten hat, kommt es meiner Meinung nach hier nicht
an, auch wenn ich mir aller Nutzenaspekte, die an sie anknüpfen,
sehr wohl bewusst bin.
87. Wie ließe sich nämlich rechtfertigen, dass die rechtliche
Bewertung gerade von dieser Besonderheit abhängt? Weil, solange die
Einnistung nicht erfolgt ist, die Zukunft der befruchteten Eizelle
ungewiss sein soll? Ist sie es nicht auch danach? Führt jede
Einnistung zu einer Geburt? Ganz offensichtlich nicht. Warum die
Bewertung als Embryo unter dem Vorwand eines möglichen zufälligen
Ereignisses vor der Einnistung abgelehnt werden sollte, aber nicht
danach, obwohl dasselbe Risiko besteht, sich jedoch seltener
verwirklicht, erschließt sich mir nicht. Soll hier die
Wahrscheinlichkeit eine Quelle des Rechts sein?
90. Eine solche Lösung würde nämlich unmittelbar den Weg für die
industrielle Züchtung von Embryonen freimachen, die der Herstellung
embryonaler Stammzellen dienen. Derartige Praktiken setzen
offensichtlich – unentgeltliche oder entgeltliche – Entnahmen von
Keimzellen voraus. Sie könnten nicht mehr durch nationale
Rechtsvorschriften wie das deutsche Gesetz verboten werden, da sie
aufgrund der Definition durch den Gerichtshof von dem
Mitgliedstaat, der dies verbieten wollte, nicht mehr als mit der
öffentlichen Ordnung unvereinbar angesehen werden dürften. Der
Richtlinie 98/44 zufolge verstößt eine Praxis nämlich nicht gegen
die öffentliche Ordnung, nur weil der Mitgliedstaat sie verbietet.
Die in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln geben vor, wie die
Prüfung anhand der öffentlichen Ordnung abläuft. Was die Richtlinie
zuließe, könnte durch das nationale Recht nicht mehr verboten
werden.
91. Aufgrund der damit gegebenen Definition bin ich außerdem der
Ansicht, dass wir immer dann, wenn wir es mit totipotenten Zellen
zu tun haben, mit welchen Mitteln auch immer sie gewonnen worden
sind, einen Embryo vor uns haben und dass die Patentierbarkeit dann
ausnahmslos ausgeschlossen ist(36). Unter diese Definition fallen
unbefruchtete Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften
Zelle transplantiert worden ist, und unbefruchtete Eizellen, die
durch Parthenogenese zur Teilung angeregt worden sind, soweit nach
den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
totipotente Zellen auf diesem Weg gewonnen worden sein sollten.
94. Eines der ersten so erreichten Stadien, in dem die totipotenten
Zellen den pluripotenten Zellen gewichen sind, wird Blastozyste
genannt. Handelt es sich dabei ebenfalls rechtlich um einen Embryo?
Der soeben gegebene Abriss des Verlaufs der Entwicklung, so
unbeholfen und unvollständig er sein mag, zeigt uns deutlich, dass
das, was an die Stelle der totipotenten Zellen getreten ist, das
Produkt ihrer besonderen Eigenart ist – das, wofür sie existieren.
Eignet totipotenten Zellen die Fähigkeit, sich zu einem ganzen
menschlichen Körper zu entwickeln, dann ist die Blastozyste das
Produkt dieser Fähigkeit zur Entwicklung zu einem bestimmten
Zeitpunkt. Sie ist somit einer der Aspekte der Entwicklung zum
menschlichen Körper und eines ihrer Stadien.
95. Daher ist sie wie jedes Stadium, das dieser Entwicklung
vorausgeht oder nachfolgt, selbst als Embryo einzustufen. Es wäre
nichts anderes als paradox, der Blastozyste als Produkt des
normalen Wachstums der Ausgangszellen, die ihrerseits als Embryo
eingestuft werden, die rechtliche Bewertung als Embryo zu
verweigern. Das liefe darauf hinaus, den Schutz des menschlichen
Körpers in einem weiter fortgeschrittenen Stadium seiner
Entwicklung zu verringern.
96. Im Übrigen ist hier daran zu erinnern, dass die Richtlinie
98/44 im Namen der Würde und der Unversehrtheit des Menschen die
Patentierbarkeit des menschlichen Körpers in den einzelnen Phasen
seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich Keimzellen,
verbietet(37). Sie macht damit deutlich, dass es sich bei der
Menschenwürde um einen Grundsatz handelt, der nicht nur für den
existierenden Menschen, das geborene Kind, gilt, sondern auch für
den menschlichen Körper vom ersten Stadium seiner Entwicklung an,
d. h. dem der Befruchtung.
104. Die pluripotente Stammzelle wird jedoch in dem uns
vorliegenden Fall der Blastozyste entnommen, die ihrerseits, wie
ich zuvor definiert habe, einen Embryo darstellt, d. h. eines der
Stadien der Entstehung und Entwicklung des menschlichen Körpers,
den die Entnahme zerstören wird.
105. Soweit in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gerichtshof
vorgebracht wurde, dass weder das auf der Ebene der entnommenen
Zelle angesiedelte Problem der Patentierbarkeit und die Art und
Weise ihrer Entnahme noch die Folgen dieser Entnahme berücksichtigt
werden dürften, kann ich dem aus Gründen, die wiederum mit der
öffentlichen Ordnung und den guten Sitten zusammenhängen, nicht
folgen. Dies wird an einem einfachen Beispiel deutlich.
106. Die aktuelle Rechtsprechungstätigkeit des Internationalen
Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zeigt uns –
selbstverständlich unter Vorbehalt der Unschuldsvermutung –, dass
im Zuge der dortigen Ereignisse Gefangene ermordet worden sein
sollen, um Organe zu entnehmen und damit Handel zu treiben. Hätte
es sich statt um Handel um Experimente gehandelt, die zu
„Erfindungen“ im Sinne des Patentrechts geführt hätten, hätten dann
diese Erfindungen patentierbar sein müssen, weil die Art und Weise,
wie sie gemacht wurden, für den technischen Anspruch des Patents
außer Betracht bliebe?
107. Mit derartigen Scheuklappen zu argumentieren, könnte nicht zu
einer für die breite Mehrheit akzeptablen Lösung führen.
114. Die industrielle und kommerzielle Verwendung würde
beispielsweise Zellkulturen voraussetzen, die für pharmazeutische
Labors zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind.
Je mehr Fälle aufgrund der Technik behandelt werden könnten, desto
mehr Zellen müssten hergestellt werden, so dass eine entsprechende
Zahl von Embryonen benötigt würde, die dann nur erzeugt würden, um
einige Tage später zerstört zu werden. Wäre eine Definition, in
deren Folge eine solche Praxis zugelassen würde, mit dem Begriff
der öffentlichen Ordnung und einer Vorstellung der Ethik vereinbar,
die alle Mitgliedstaaten der Union teilen könnten? Ganz
offensichtlich nicht.(46)
Fussnoten:
36: Hierzu hat die Kommission in ihrem Bericht an den Rat und das
Europäische Parlament vom 14. Juli 2005 – Entwicklung und
Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der
Gentechnik (KOM[2005] 312 endg.) ausgeführt, dass aus eben diesen
Gründen totipotente Zellen von der Patentierbarkeit auszunehmen
sind (Nr. 2.2, Abs. 5).
37: Vgl. Art. 5 Abs. 1 und den 16. Erwägungsgrund der Richtlinie.
46: Vgl. den 37. Erwägungsgrund des gemeinsamen Standpunkts (EG)
Nr. 19/98, vom Rat festgelegt am 26. Februar 1998 im Hinblick auf
den Erlass der Richtlinie 98/44.
Vorlage auf der Webseite des
EuGH: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&numaff=&nomusuel=&ddatefe=10&mdatefe=03&ydatefe=2011&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&alldocrec=alldocrec&docor=docor&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoor=docnoor&docppoag=docppoag&radtypeord=on&newform=newform&docj=docj&docop=docop&docnoj=docnoj&typeord=ALL&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher
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