| Die Menschenwürde
war unantastbar
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Würde des Menschen war unantastbar - ein Verfassungsrichter
über die Neukommentierung des Artikel 1 GG
Durchsichtiges Rechtsgewand - Die Meinung eines Befürworters verbrauchender Embryonenforschung (Peter Hintze MdB) Über Artikel 1 GG geht nichts - Primat der Verfassung über Wirtschaft - Die Klarstellung eines ehem BVerfG-Präsidenten Frankfurter Allgemeine - 03.09.03 Die
Würde des Menschen war unantastbar
Auf welchem Grund beruhen
an Ende die staatlichen Anordnungen und Verbote? Am Anfang des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland steht der Satz: „Die Würde
des Menschen ist unantastbar. Der Parlamentarische Rat setzte einen Neuanfang,
rückte ein Wort an die oberste Stelle der Rechtsbegriffe das seiner
Herkunft nach gar kein Rechtsbegriff ist. Am Anfang der Verfassungsinterpretation
steht für alle berufsmäßigen Ausleger der Griff zum Kommentar.
Unter den Grundgesetzkommentaren steht der von Theofor Maunz und Günter
Dürig herausgegebene an erster Stelle. Der Maunz/Dürig ist sozusagen
das Grundbuch zum Grundgesetz. Nach fünfundvierzig Jahren ist die
Kommentierung von Artikel l Absatz 1 des Grundgesetzes für die Günter
Dürig selbst verantwortlich zeichnete, neu bearbeitet worden. Nach
dem Urteil von Ernst-Wolfgang Böckenförde markiert die Neukommentierung
eine historische Zäsur. Die Grundlagen, auf denen das Verständnis
unserer Rechtsordnung ruhte, werden verabschiedet, rücken ein in den
geisteshistorischen Hintergrund. Daß die Würde des Menschen
der Abwägung ausgeliefert wird wie jede andere Rechtsposition auch,
mag als theoretische Operation konsequent erscheinen. Die praktischen Folgen
des Meinungswandels, den der Kommentar spiegelt und vorantreibt, werden
sich zuerst am Anfang und am Ende des Lebens zeigen. Ernst-Wolfgang Böckenförde,
geboren 1930 lehrt Staatsrecht an der Universität Freiburg. Von 1983
bis 1996 gehörte er dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts
an. (F.A.Z.)
Diese Neukommentierung markiert einen Epochenwechsel. Dürigs Kommentierung von 1958 war aus der Gründungssituation der Bundesrepublik erwachsen. Sie war getragen vom Elan und von der Emphase der Generation, die aus dem Krieg kam (Dürig war aktiver Offizier, schwer verwundet, zuletzt Rittmeister in der Division Großdeutschland), die das NS-Regime, den Krieg und die Kriegsfolgen unmittelbar erlebt hatte. Auf den Trümmern des Jahres 1945 wollte diese Generation, wie das Grundgesetz auch, eine neue und bessere Ordnung bauen, einen Damm gegen jede offene oder verdeckte Wiederkehr dessen errichten, was man selbst erfahren und erlitten hatte. Die Kommentierung des Grundgesetzes war so eine Arbeit an den Fundamenten der neuen Ordnung. Und die Kommentierung von Artikel l Absatz 1, der Menschenwürdegarantie, war die Arbeit am Fundament des Fundaments. Und zugleich war sie ein Anfang. Für das Verständnis und die Auslegung dieses Artikels konnte man nicht auf eine Tradition oder Dogmengeschichte zurückgreifen. Es war eine Arbeit ohne doppelten Boden, wie Dürig später selbst einmal gesagt hat, gefordert war eine produktive und innovatorische Leistung. Dürigs Kommentierung verstand - und das zeichnete sie aus - die Menschenwürdegarantie als Übernahme eines grundlegenden, in der europäischen Geistesgeschichte hervorgetretenen „sittlichen Werts" in das positive Verfassungsrecht, das sich dadurch selbst auf ein vorpositives Fundament, eine Art naturrechtlichen Anker, wenn man so will, bezieht. Entschieden trat er für die allseitige Geltung dieser Garantie ein, bezogen auf die gesamte Rechtsordnung, nicht beschränkt auf das Bürger-Staat-Verhältnis, den traditionellen Geltungsbereich der Grundrechte. Dem entsprach die Qualifizierung des Artikels 1 Absatz 1 als objektiv-rechtliche Norm, nicht auch als subjektives Grundrecht; Dürig wußte (ohne es ausdrücklich zu formulieren), daß jedes Grundrecht auch Grenzen hat, ja haben muß und Abwägungen unterliegt, soll es in der Rechtsordnung Bestand haben, während das Achtungs- und Schutzgebot der Menschenwürde nach Intention und Formulierung universal und „unantastbar" gelten soll. Artikel 1 Absatz 1 GG erscheint so als „oberstes Konstitutionsprinzip allen objektiven Rechts", das sich schrittweise zugunsten des einzelnen Rechtsträgers realisiert. Diese Realisierungsstufen sieht Dürig sich in einem „Wert- und Anspruchssystem des Grundrechtsteils" näher ausprägen: die Anerkennung unverletzlicher und unveräußerlicher Menschenrechte als vorgegeben (Artikel 1 Absatz 2), die Aktualisierung der Menschenrechte als Grundrechte in der Form subjektiv-öffentlicher Rechte - auch gegenüber dem Gesetzgeber (Artikel 1 Absatz 3), in der „Schlußklammer" für diese Grundrechte durch Artikel 19 Absatz 2 (die Wesensgehaltssperre für Grundrechtseinschränkungen) und Artikel 79 Absatz 3 (die Absicherung der Menschenwürdegarantie und des Bekenntnisses zu unveräußerlichen Menschenrechten gegenüber verfassungsändernden Mehrheiten), schließlich in der konkreten Ausgestaltung des Grundrechtskatalogs durch das Hauptfreiheitsrecht des Artikels 2 Absatz 1, das Gleichheitsgrundrecht des Artikels 3 Absatz 1 und das prozessuale Hauptgrundrecht des Artikels 19 Absatz 4. Dies war ein Dürigscher Wurf. Er war nicht unumstritten, wirkte aber nachhaltig fort. Seine positivrechtliche Bedeutung lag darin, daß Artikel l Absatz 1 zum verbindlichen Maßstab für alles staatliche Handeln wird, daß er Staatszweck und Staatsaufgabe bestimmt und beschränkt und ebenso die Legitimität von Staat und Recht. Er bringt - treffende Dürigsche Formulierung - eine „ethische Unruhe" in das System der subjektiv-öffentlichen Rechte und verpflichtet darüber hinaus, die Gesamtrechtsordnung so zu gestalten, daß auch von außerstaatlichen Kräften, sprich aus der Gesellschaft heraus und im Verhältnis der einzelnen zueinander, eine Verletzung der Menschenwürde rechtlich nicht möglich ist. Um dies letztere zu erreichen, lehnte Dürig cine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrechtsverkehr ab. Er trat statt dessen für die „mittelbare" Einbeziehung des Wertgehalts der Menschenwürde in die überkommenen wertbezogenen und ausfüllungsbedürftigen Begriffe und Klauseln des Privatrechts ein. Diese Einschleusung beschränkte er bewußt auf den Menschenwürdegehalt, erstreckte sie nicht auf den Inhalt jedes Grundrechts insgesamt, weil er eine weitreichende Privatautonomie der einzelnen selbst für eine Ausprägung der Menschenwürde hielt; sie dürfe nicht durch eine generelle horizontale Drittwirkung der Grundrechte, die die Privatautonomie erheblich einschränkt, gewissermaßen sozialisiert, eingeebnet werden. Was den Inhalt der Menschenwürde betrifft, bestimmte Dürig ihn in einer Weise, die das vorpositive Fundament - damals communis opinio - aufnimmt und klar zum Ausdruck bringt: „Jeder Mensch ist Mensch kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, seiner selbst bewußt zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und die Umwelt zu gestalten." Diese Freiheit zur Selbst- und Umweltgestaltung ist für alle Menschen gleich gedacht, sie ist dem Menschen an sich eigen; nicht die jeweilige Verwirklichung im konkreten Menschen, sondern die „gleiche abstrakte Möglichkeit", das heißt die potentielle Fähigkeit zur Verwirklichung, ist entscheidend. Auch dem Nasciturus - wie sollte es für Dürig anders sein - kommt die Menschenwürde einschließlich der daraus entspringenden Rechte zu. „Im Augenblick der Zeugung entsteht der neue Wesens- und Persönlichkeitskern, der sich hinfort nicht mehr ändert. In ihm ist alles Wesentliche und Wesenhafte ... dieses Menschen beschlossen. Er treibt zur Entfaltung dessen, was keimhaft in ihm liegt und bewirkt, daß der Mensch, mag er wachsen oder vergehen, stets er selber bleibt." Der Nasciturus ist deshalb kraft seiner Menschenwürde Inhaber des Grundrechts auf Leben im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Grundgesetzes, es gibt kein allgemeineres Recht der Menschheit als Recht auf Leben überhaupt. Den Inhalt der Menschenwürde im übrigen suchte Dürig von den Verletzungshandlungen her zu bestimmen. Das war von der Interpretation des Artikels 1 Absatz 1 als fundamentaler objektivrechtlicher Norm aus, die vom Staat zu achten und zu schützen ist, durchaus konsequent, hatte zugleich ein pragmatisches Moment und sollte davor bewahren, die Menschenwürde in kleine Münze zu schlagen (was ihre Garantie nur entwerten kann). Als Leitfaden dafür stellte Dürig in Anknüpfung an Josef Wintrich, den zweiten Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, die sogenannte Objektformel auf, die weithin Karriere gemacht hat, auch in die verfassungsrichterliche Rechtsprechung hinein: Die Menschenwürde ist dann getroffen, „wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird". Das war, ihm bewußt, nur ein Leitfaden, keine Subsumtionsforrrlel, als die sie zuweilen mißverstanden und kritisiert worden ist; als Leitfaden bedurfte und bedarf sie jeweils näherer Konkretisierung. Herleitungen, die Dürig, bezogen auf Erfahrungen und Herausforderungen seiner Zeit, daraus gewann, brauchen hier nicht aufgezählt zu werden, sie sind größtenteils auch heute unbestritten. Eine jedoch, die heute provozierend wirkt, sei erwähnt, denn sie läßt das personale Menschenbild und Ethos, von dem Dürig beseelt war - und wie soll die Menschenwürde ohne ein Bild vom Menschen konkretisiert werden? -, deutlich hervortreten. Er beurteilt die heterologe Insemination als Verletzung der Menschenwürde, und insbesondere die mit Hilfe eines anonymen Samenspenders: „Der Samenspender, dem es gleichgültig ist, wem das Sperma zur Verfügung gestellt wird und was aus den Kindern wird, kann überhaupt nur schaudernd gedacht werden. Der Ehemann wird zu einer ,vertretbaren Größe` degradiert. Von der Mutter wird vorausgesetzt, daß sie den Gatten als austauschbar hinnimmt ... Das Kind wird systematisch in seinem Recht getroffen, seine blutsmäßige Abstammung zu erfahren." Den Staat treffe hier nicht nur die Pflicht zur Nichtlegalisierung, sondern eine echte Schutz- und Abwehrpflicht. All dies liegt fünfundvierzig Jahre zurück. Die jetzt vorliegende Kommentierung unternimmt zum einen die notwendige Fortschreibung im Hinblick auf die inzwischen neu aufgetretenen Probleme und Herausforderungen sowie die Rechtspraxis, die sich entwickelt hat. Diese Aufgabe ist nicht einfach. Was die Kommentierung hier bietet, zeichnet sich durch gediegene Kenntnisse, sorgfältige Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur, die Stellungnahme auch zu aktuell diskutierten Problemen sowie die Einbeziehung der Rechtsvergleichung aus. Zum anderen ist die Fortschreibung von Dürigs Kommentierung zugleich deren Umschreibung, nämlich eine wirkliche Neukommentierung. Sie zeigt sich im grundlegend veränderten Ansatz, der Abkehr von der Interpretation des Artikels 1 Absatz 1 GG als Übernahme eines vorpositiven sittlichen Werts, wie Dürig sagte, in das positive Recht, das dieses mit jenem im Sinne einer Verankerung, die nicht auflösbar ist, verknüpft. Die Absage ist deutlich: „Die im Parlamentarischen Rat herrschende Vorstellung, das Grundgesetz übernehme mit der Menschenwürdeklausel ,deklaratorisch' einen Staat und Verfassung vorgeordneten Anspruch ins positive Recht, hat noch beachtliche Suggestivkraft ... Für die staatsrechtliche Betrachtung sind jedoch allein die (unantastbare) Verankerung im Verfassungstext und die Exegese der Menschenwürde als Begriff des positiven Rechts maßgebend." Man fühlt sich an La_ bands Staatsrecht erinnert. Die Menschenwürde als rechtlicher Begriff wird ganz auf sich gestellt, abgelöst (und abgeschnitten) von der Verknüpfung mit dem vorgelagerten geistig-ethischen Inhalt, der dem Parlamentarischen Rat präsent und für Dürig so wichtig war. Was hierzu zu sagen ist, wandert ab in den „geistesgeschichtlichen Hintergrund", worüber kundig berichtet wird, aber ohne normative Relevanz. Die fundamentale Norm des Grundgesetzes geht so der tragenden Achse verlustig. Ist eine solche Interpretation ohne normative Sinnreduzierung machbar? Gegenstand der Kommentierung ist nicht mehr, wie bei Dürig, das Legen eines Fundaments und die Ausarbeitung von Gerüststangen der Verfassungsordnung; an ihre Stelle tritt ein Ausgreifen in die Fläche und die Aufarbeitung reichen Materials aus Rechtspraxis und Literatur. Zum Leitfaden der Interpretation werden die Aufnahme und Mitteilung der Deutungsvielfalt, ein Abstellen auf das, was sich dabei als Konsens zeigt, und die zurückhaltend skeptische Suche nach Evidenzurteilen. Die für Dürig grundlegend strukturelle Alternative, ob Artikel 1 Absatz 1 objektivrechtliche Fundamentalnorm oder grundrechtlicher Anspruch sei, wird zu einem Detailproblem. Sie wird im Sinne des Sowohl-Als-auch und mit der Option für den auch in der Rechtsprechung akzeptierten Grundrechtscharakter und subjektivrechtlichen Würdeanspruch beantwortet. Das öffnet in der Folge das Tor zu Abwägung und flexibler Handhabung, denn ein subjektiv-rechtlicher Würdeanspruch, dessen konkrete Anwendung nicht selten in Konkurrenz oder Konflikt mit anderen Rechten und Ansprüchen steht, drängt zu Ausgleich und Begrenzung. Das findet seinen Niederschlag in einer Formulierung, die als Schlüsselsatz für die Kommentierung gelesen werden kann: „Trotz des kategorialen Würdeanspruchs aller Menschen sind Art und Maß des Würdeschutzes für Differenzierungen durchaus offen, die den konkreten Umständen Rechnung tragen." Dieser Satz trägt ebenso sinnvolle Differenzierungen (Art) wie auch ein Auseinanderfallen (Maß) von Würdeanspruch und Würdeschutz. Letzteres zeigt sich sehr deutlich bei der Behandlung und Gegenüberstellung vom Würdeschutz geborener Menschen und von pränatalem Würdeschutz. Für jede geborene Person steht die Trägerschaft der Menschenwürde kraft der Zugehörigkeit zur Spezies „Mensch" außer Frage, unabhängig von geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, sozialen Merkmalen oder der Befähigung zu sinnhaftem Leben. Daraufhin werden Erstreckung und Modalitäten des Würdeschutzes näher entfaltet. Beim pränatalen Würdeschutz hingegen kommt es zu einer gleitenden Skala variierender Disponibilität. Der traditionelle Diskurs wird bewußt verabschiedet. Denn hinsichtlich des Schutzes früher und frühester Formen menschlichen Lebens „geht es um eine Dimension des Würdeschutzes, zu welcher der Diskurs über Gottebenbildlichkeit, den Beginn der Beseeltheit menschlichen Lebens, sittliche Autonomie und Selbstzweckhaftigkeit der individuellen Existenz in der Geistesgeschichte der letzten zweieinhalb Jahrtausende ebensowenig einen verläßlichen Zugang bietet wie das schwach konturierte Menschenbild des Grundgesetzes". Deutlicher kann das Programm, die nähere Bestimmung der Menschenwürde von ihrer metapositiven Verankerung abzulösen und ganz auf sich zu stellen, nicht vollzogen werden. Was dann bleibt, ist die „Spannweite der staatsrechtlichen Exegese" mit ihrem „weiten Deutungsspektrum". Auf dieser Basis nimmt die Kommentierung Zuflucht zu einer „prozeßhaften Betrachtung des Würdeschutzes mit entwicklungsabhängiger Intensität eines bestehenden Achtungs- oder Schutzanspruchs". Das Ziel dabei ist, einerseits künstliche Trennungslinien beim „Ob" des Würdeschutzes zu vermeiden, die Menschenwürde also auf das früheste Stadium menschlichen Lebens rückerstrecken zu können, andererseits beim „Wie" des Würdeschutzes im Hinblick auf dessen Intensität eine weite Flexibilität zu erhalten. Das kann schwerlich aufgehen. Ein so gesehener Würdeschutz ist für viele Abstufungen und Variationen offen. Über seine eigene Relativierung führt er notwendig auch zur Relativierung der Unabdingbarkeit der Menschenwürde selbst, wiewohl der Anschein erweckt wird, diese bestünde fort. Die Rechtfertigung erfolgt durch eine Rückbeziehung auf den schon erwähnten Schlüsselsatz, die indes nicht mehr als eine petitio principii darstellt: „Wenn sich der Würdeanspruch seinem Umfang nach überhaupt nach den konkreten Umständen richten darf, muß dies in besonderer Weise für die Entwicklungsstufen menschlichen Lebens gelten." Letztlich geht es um den Freiraum für die Gewährung und den Abbau von Würdeschutz nach Angemessenheitsvorstellungen des Interpreten. Allerdings soll der in dieser Weise gestufte pränatale Würdeschutz mit Einschränkung und Abwägungsoffenheit nichts zu tun haben. Denn der Schutz der Menschenwürde, das wird wenig später festgehalten, gelte absolut und ohne die Möglichkeit eines Güterausgleichs. Jedoch die Konkretisierung des Würdeanspruchs im einzelnen Fall lasse Raum für die Berücksichtigung anderer hochrangiger Verfassungsbelange, insbesondere von Würde und Leben anderer. Und erst der so konkretisierte Würdeanspruch habe die geforderte absolute Geltung. Es fällt schwer, diese Argumentation für in sich konsistent zu halten. Auch bei den Ausprägungen der Menschenwürdegarantie, die näher behandelt werden, zeigt sich eine gleitende Skala und die fehlende Erkennbarkeit eines festen Bodens. Neben die geläufigen und anerkannten Fallbeispiele wie den Schutz der Persönlichkeitssphäre, Schutz vor Entwürdigung, Willensbeugung und ähnliche treten neuartige Positionen, die untereinander nicht immer kompatibel sind. Aus der Menschenwürde sei allgemein das Recht abzuleiten, in selbstverantwortlicher Entschließung dem eigenen Leben ein Ende zu setzen - was heißt, daß Artikel l Absatz 1 das Recht auf Selbstmord trägt. Für die Herstellung von Embryonen zum Zweck der Stammzellgewinnung wird einerseits die Annahme einer Würdeverletzung gestützt, zugleich aber ein solches Verletzungsurteil in seiner Evidenz mit Hinweis auf den rechtsvergleichenden Befund in Zweifel gezogen. Reproduktives Klonen erscheint als Würdeverletzung des geklonten Spenders, weil dieser gezielt genetisch dupliziert und seiner genetischen Identität beraubt werde, was auch nicht einwilligungsfähig sei. Therapeutisches Klonen stellt hingegen keine Würdeverletzung dar, weil der Würdeschutz sich nicht auf den hierfür in vitro erzeugten Embryo erstrecke. Ebensowenig wird bei Keimbahntherapie und positiver Eugenik ein Konflikt mit der Menschenwürde gesehen, desgleichen auch für die Präimplantationsdiagnostik nicht; sie wird in ihren verschiedenen Aspekten in einem kürzeren Absatz ziemlich kleingehäckselt. Hier ist nicht der Ort, mit den beiden Kommentierungen in eine Einzelauseinandersetzung einzutreten. Zu beiden wäre im Detail manches - zustimmend oder kritisch - zu sagen. Was der Abfolge der Kommentierungen ihre symptomatische Bedeutung verleiht, ist die Veränderung der Argumentationsebene und des grundsätzlichen Ansatzpunktes. Es ist der Wechsel im Verständnis der Menschenwürdegarantie vom tragenden Fundament der neu errichteten staatlichen Ordnung, das deren Identität ausweist, zu einer Verfassungsnorm auf gleicher Ebene neben anderen, die rein staatsrechtlich, das heißt aus sich heraus positiv-rechtlich zu interpretieren ist. Mit diesem Wechsel wird der Rückgriff auf die geistigen und geschichtlichen Grundlagen dieses Begriffs, der vom Parlamentarischen Rat bewußt als vorpositiv geprägter Begriff in die Verfassung übernommen wurde, entbehrlich, verliert seine Relevanz. Was aber bleibt dann vom Gehalt dieses Begriffs, der ja kein originär juristischer, in Rechtstraditionen ausgeformter Begriff ist? Mit diesem Ausgangspunkt steht die neue Kommentierung nicht allein, vergleichbar ist etwa die Kommentierung von Horst Dreier, Mitglied im Nationalen Ethikrat, aus dem Jahre 1996. Die Annahme liegt nicht fern, daß in diesem Wechsel auch ein Generationenunterschied zum Ausdruck kommt. Von dem veränderten Ausgangspunkt ist es dann folgerichtig, Artikel l Absatz 1 GG konsensbezogen zu interpretieren, ihm ungeachtet seiner formellen Unabdingbarkeit eine Flexibilität zu verschaffen, ihn für Abwägungen und Angemessenheitsgesichtspunkte zu öffnen, zumal wenn er, wie heute allgemein üblich, (auch) als Grundrecht verstanden wird. Er ist nicht mehr die Grundfeste und metapositive Verankerung der grundgesetzlichen Ordnung, nicht mehr „Pfeiler im Strom" des verfassungsrechtlichen Diskurses, sondern fließt darin mit, anheimgegeben und anvertraut der Gesellschaft der Verfassungsinterpreten, für die kein verbindlicher Kanon der Interpretationswege existiert. Nun läßt sich allerdings fragen, ob es denn nicht eine lange Zeit sei, wenn eine kategoriale Fundierung der staatlichen und rechtlichen Ordnung, die 1949 aus der Erinnerung an die NS-Zeit Unabdingbarkeiten für die Zukunft aufgestellt hat, etwa ein halbes Jahrhundert standhält und erst dann fließend wird, sich veränderten Zeitströmungen öffnet und zu zerbröseln beginnt. Hat nicht jede Generation das Recht, die Frage nach den Unabdingbarkeiten neu zu stellen, die bisher angenommenen zu verändern oder auch zu verwerfen? Gewiß wollten die Väter und Mütter des Grundgesetzes insoweit eine Ewigkeitsgarantie, wie Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes ausweist, einen Damm für alle Zukunft aus der bitteren Erfahrung des massiven Unrechts und der kaum übersteigbaren Verachtung der Menschenwürde im „Dritten Reich". Aber wie lange lassen sich damit Generationen binden, die diese Erfahrung nicht mehr haben, für die das „Dritte Reich" schon und nur Geschichte ist, für die die Notwendigkeit eines bleibenden, unabdingbaren Halte- und Orientierungspunktes für die Ordnung des Zusammenlebens der Menschen keine Evidenz mehr hat? Gewiß gibt es auch einleuchtende theoretische Begründungen für diese Notwendigkeit, aber sie müssen bei den Menschen verfangen, müssen ihr Bewußtsein bestimmen, sollen davon Wirkungen ausgehen, die dem Druck auf Anpassung oder Veränderung standhalten. Fehlt oder verblaßt solches Bewußtsein, bricht sich dieser Druck Bahn, und auch eine Ewigkeitsgarantie vermag das dann nicht zu verhindern. Der Weg, auf dem dies sich vollzieht, heißt (Neu-)Interpretation. Die Neukommentierung von Artikel 1 Absatz 1 GG beschreitet diesen Weg; es ist zugleich der Weg des schmerzlichen Abschieds von Günter Dürig. Verlag und verantwortliche Herausgeber des Kommentars gehen diesen Weg mit. Nach den Regieanweisungen zur Einordnung der beiden letzten Ergänzungslieferungen waren die Dürigsche Kommentierung zu Artikel 2 und zu Artikel 1 jeweils voll aus dem aktuellen Kommentar herauszunehmen, mit der Anregung, sie wegen ihrer Bedeutung in einem Ablegeordner aufzubewahren. Die Neukommentierungen umfassen indes nur Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1, nicht die ganzen Artikel, sind also nur Teillieferungen. Der aktuelle Kommentar weist mithin im Blick auf Artikel I Absatz 2 und 3 und auf Artikel 2 Absatz 2, obwohl an sich komplett, Leerstellen auf. Begründen läßt sich das nur aus der Erwägung, daB Dürigs Kommentare zu den Artikeln 1 und 2 eben aus einem Guß waren und deshalb nicht nur in einem Teil, gewissermaßen als Torso, im aktuellen Kommentar fortbestehen können, der Abschied daher ein ganzer sein muß. Was würde Günter
Dürig zur Neukommentierung des Artikels 1 Absatz 1 des Grundgesetzes
sagen? Er wäre, so meine ich, sehr erstaunt darüber, wie sein
„Maunz-Dürig" sich insoweit verändert hat. Warum habt ihr das
gemacht? Mußte das denn sein? Das ist nicht mehr der Maunz-Dürig,
den ich gewollt, für den ich mit der Leidenschaft, die mir immer eigen
war, gearbeitet habe, da ist ein Kernstück herausgebrochen. Und er
würde, dies scheint mir ziemlich gewiß, darum bitten, seinen
Namen hinfort aus dem Titel des Gesamt-Kommentars herauszunehmen.
Zum Artikel „Die Würde des Menschen war unantastbar" von Ernst-Wolfgang Böckenförde ( FAZ. vom 3. September) sah sich der europapolitische Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion, der ev. Theologe Peter Hintze, MdB, veranlaßt - aus seiner, die Stammzell- und Embryonenforschung befürwortenden, interessengeleiteten Sicht - in der FAZ vom 15.09.03 unter der Überschrift: Durchsichtiges Rechtsgewand
Eine aufmerksame Lektüre des Aufsatzes läßt vermuten, daß das eigentliche Anliegen von Böckenförde weniger einer kritischen Auseinandersetzung mit den rechtstheoretischen Implikationen der Neukommentierung des Artikel 1 im Standardkommentar zu unserem Grundgesetz als vielmehr den von ihm befürchteten Konsequenzen für die verfassungsrechtliche Beurteilung bioethischer Fragen, etwa der Stammzellforschung, gilt, die logischerweise weder der Parlamentarische Rat noch Dürig im Blick haben konnten. So hat es den Anschein, daß der von Böckenförde mit erstaunlicher Emphase inaugurierte Paradigmenwechsel herhalten muß für die rechtsnormative Absicherung der eigenen ethischen Kritik neuer medizinischer Verfahren. Allzu durchsichtig ist das Gewand des Verfassungsrechts, in dem hier die Moral auftritt. Was mit der Neuauflage also vermeintlich droht, ist somit nicht in erster Linie ein Dammbruch in unserer Rechtsordnung - die Umwertung geltender Verfassungsprinzipien -, sondern die Öffnung für wichtige neue Hilfen der modernen Medizin. Dabei wird übersehen, daß schon vor Herdegen das Grundgesetz in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Spielraum für die Zulassung der embryonalen Stammzellforschung läßt. Denn unsere Verfassung kennt keinen jeder Abwägung gegenüber kollidierenden Verfassungsgütern entzogenen Schutz der extrakorporal befruchteten Eizelle vor deren Implantation. Vielmehr kann eine Abwägung unter Zugrundelegung des Prinzips der praktischen Konkordanz und des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes, daß der Staat bestimmte Handlungen erlauben muß, je wahrscheinlicher diese künftige Gefahren verhindern können, durchaus zum Ergebnis haben, daß etwa die Stammzellforschung zum Schutz der Gesundheit und des Lebens künftiger Generationen schwerkranker Menschen zulässig oder gar geboten ist. Herdegen hat mit seiner Neukommentierung von Artikel l die bedeutende Stellung des, großen Kommentars von Maunz und Dürig eindrucksvoll unterstrichen. Peter Hintze, MdB, Berlin
Und zum Vergleich eine Klarstellung des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Ernst Benda, nach einer Meldung aus ALfA-Newsletter vom 30.05.03 Über Artikel 1 GG geht nichts: Benda für Primat der Verfassung über Wirtschaft Bonn (ALfA). Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichtes und frühere Bundesminister Professor Ernst Benda hat gefordert, Verfahren wie Präimplantationsdiagnostik (PID), therapeutisches Klonen und Forschung an embryonalen Stammzellen der Unantastbarkeit der Menschenwürde unterzuordnen. Das berichtet der "Bonner General-Anzeiger" (Ausgabe vom 25. Mai 2003). "Der Anspruch auf Achtung und Schutz der Menschenwürde besteht unbedingt gegenüber allen noch so bedeutenden und achtenswerten, auch selbst verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern wie der Forschungsfreiheit", zitiert das Blatt Benda. Eingriffe in das menschliche Leben seien in jedem Fall verfassungswidrig, wenn sie die Menschenwürde verletzten. So halte auch die verbrauchende Forschung an Embryonen den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht stand. Kein Heilsversprechen dürfe über Artikel 1 des Grundgesetzes gestellt werden. Allerdings seien die Vorstellungen
über etwaige Verletzungen der Menschenwürde vom Stand der Rechtskultur
abhängig. Bei der Ausgestaltung des Anspruchs auf Schutz der Menschenwürde
wirkten nicht nur Juristen und Gerichte mit, sondern vor allem die Gesellschaft.
Das Thema "Abtreibung" würde dann wieder Gegenstand politischer Diskussionen,
wenn eine grosse Zahl von Wählern Druck erzeugte. In diesem Zusammenhang
habe Benda auch an die Verantwortung der Kirchen erinnert, Werte und Überzeugungen
zu vermitteln, die für das Zusammenleben in einer christlichen Gesellschaft
unerlässlich seien.
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