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News: Oliver Brüstle gegen Greenpeace

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT
vom 10. März 2011
Rechtssache C‑34/10  Oliver Brüstle  gegen  Greenpeace e. V.
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Richtlinie 98/44/EG – Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen – Gewinnung von Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen – Patentierbarkeit – Ausschluss der ‚Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken‘ – Begriffe ‚menschlicher Embryo‘ und ‚Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken‘ – Achtung der Menschenwürde“ 

AUSZÜGE 

84. Die Wissenschaft lehrt uns, wie zumindest in den Mitgliedstaaten heute allgemein anerkannt ist, dass die mit der Empfängnis einsetzende Entwicklung mit einigen wenigen Zellen beginnt, die nur für wenige Tage in ihrem ursprünglichen Zustand existieren. Es handelt sich um totipotente Zellen, deren wesentliches Merkmal darin besteht, dass jede von ihnen die Fähigkeit birgt, sich zu einem ganzen Menschen zu entwickeln. Ihnen eigen ist die unbegrenzte Fähigkeit, sich später zu teilen und anschließend zu spezialisieren, die am Ende zur Geburt eines Menschen führt. In einer Zelle findet sich also die unbegrenzte Fähigkeit zur späteren Entwicklung konzentriert.

85. Totipotente Zellen bilden daher meines Erachtens das erste Stadium des menschlichen Körpers, zu dem sie werden. Folglich sind sie rechtlich als Embryonen zu bewerten.

86. Auf die Frage, ob diese Bewertung schon vor oder erst nach der Einnistung zu gelten hat, kommt es meiner Meinung nach hier nicht an, auch wenn ich mir aller Nutzenaspekte, die an sie anknüpfen, sehr wohl bewusst bin.

87. Wie ließe sich nämlich rechtfertigen, dass die rechtliche Bewertung gerade von dieser Besonderheit abhängt? Weil, solange die Einnistung nicht erfolgt ist, die Zukunft der befruchteten Eizelle ungewiss sein soll? Ist sie es nicht auch danach? Führt jede Einnistung zu einer Geburt? Ganz offensichtlich nicht. Warum die Bewertung als Embryo unter dem Vorwand eines möglichen zufälligen Ereignisses vor der Einnistung abgelehnt werden sollte, aber nicht danach, obwohl dasselbe Risiko besteht, sich jedoch seltener verwirklicht, erschließt sich mir nicht. Soll hier die Wahrscheinlichkeit eine Quelle des Rechts sein?

90. Eine solche Lösung würde nämlich unmittelbar den Weg für die industrielle Züchtung von Embryonen freimachen, die der Herstellung embryonaler Stammzellen dienen. Derartige Praktiken setzen offensichtlich – unentgeltliche oder entgeltliche – Entnahmen von Keimzellen voraus. Sie könnten nicht mehr durch nationale Rechtsvorschriften wie das deutsche Gesetz verboten werden, da sie aufgrund der Definition durch den Gerichtshof von dem Mitgliedstaat, der dies verbieten wollte, nicht mehr als mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar angesehen werden dürften. Der Richtlinie 98/44 zufolge verstößt eine Praxis nämlich nicht gegen die öffentliche Ordnung, nur weil der Mitgliedstaat sie verbietet. Die in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln geben vor, wie die Prüfung anhand der öffentlichen Ordnung abläuft. Was die Richtlinie zuließe, könnte durch das nationale Recht nicht mehr verboten werden.

91. Aufgrund der damit gegebenen Definition bin ich außerdem der Ansicht, dass wir immer dann, wenn wir es mit totipotenten Zellen zu tun haben, mit welchen Mitteln auch immer sie gewonnen worden sind, einen Embryo vor uns haben und dass die Patentierbarkeit dann ausnahmslos ausgeschlossen ist(36). Unter diese Definition fallen unbefruchtete Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften Zelle transplantiert worden ist, und unbefruchtete Eizellen, die durch Parthenogenese zur Teilung angeregt worden sind, soweit nach den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen totipotente Zellen auf diesem Weg gewonnen worden sein sollten.
94. Eines der ersten so erreichten Stadien, in dem die totipotenten Zellen den pluripotenten Zellen gewichen sind, wird Blastozyste genannt. Handelt es sich dabei ebenfalls rechtlich um einen Embryo? Der soeben gegebene Abriss des Verlaufs der Entwicklung, so unbeholfen und unvollständig er sein mag, zeigt uns deutlich, dass das, was an die Stelle der totipotenten Zellen getreten ist, das Produkt ihrer besonderen Eigenart ist – das, wofür sie existieren. Eignet totipotenten Zellen die Fähigkeit, sich zu einem ganzen menschlichen Körper zu entwickeln, dann ist die Blastozyste das Produkt dieser Fähigkeit zur Entwicklung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie ist somit einer der Aspekte der Entwicklung zum menschlichen Körper und eines ihrer Stadien.

95. Daher ist sie wie jedes Stadium, das dieser Entwicklung vorausgeht oder nachfolgt, selbst als Embryo einzustufen. Es wäre nichts anderes als paradox, der Blastozyste als Produkt des normalen Wachstums der Ausgangszellen, die ihrerseits als Embryo eingestuft werden, die rechtliche Bewertung als Embryo zu verweigern. Das liefe darauf hinaus, den Schutz des menschlichen Körpers in einem weiter fortgeschrittenen Stadium seiner Entwicklung zu verringern.

96. Im Übrigen ist hier daran zu erinnern, dass die Richtlinie 98/44 im Namen der Würde und der Unversehrtheit des Menschen die Patentierbarkeit des menschlichen Körpers in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich Keimzellen, verbietet(37). Sie macht damit deutlich, dass es sich bei der Menschenwürde um einen Grundsatz handelt, der nicht nur für den existierenden Menschen, das geborene Kind, gilt, sondern auch für den menschlichen Körper vom ersten Stadium seiner Entwicklung an, d. h. dem der Befruchtung.

104. Die pluripotente Stammzelle wird jedoch in dem uns vorliegenden Fall der Blastozyste entnommen, die ihrerseits, wie ich zuvor definiert habe, einen Embryo darstellt, d. h. eines der Stadien der Entstehung und Entwicklung des menschlichen Körpers, den die Entnahme zerstören wird.

105. Soweit in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gerichtshof vorgebracht wurde, dass weder das auf der Ebene der entnommenen Zelle angesiedelte Problem der Patentierbarkeit und die Art und Weise ihrer Entnahme noch die Folgen dieser Entnahme berücksichtigt werden dürften, kann ich dem aus Gründen, die wiederum mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten zusammenhängen, nicht folgen. Dies wird an einem einfachen Beispiel deutlich.

106. Die aktuelle Rechtsprechungstätigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zeigt uns – selbstverständlich unter Vorbehalt der Unschuldsvermutung –, dass im Zuge der dortigen Ereignisse Gefangene ermordet worden sein sollen, um Organe zu entnehmen und damit Handel zu treiben. Hätte es sich statt um Handel um Experimente gehandelt, die zu „Erfindungen“ im Sinne des Patentrechts geführt hätten, hätten dann diese Erfindungen patentierbar sein müssen, weil die Art und Weise, wie sie gemacht wurden, für den technischen Anspruch des Patents außer Betracht bliebe?

107. Mit derartigen Scheuklappen zu argumentieren, könnte nicht zu einer für die breite Mehrheit akzeptablen Lösung führen.

114. Die industrielle und kommerzielle Verwendung würde beispielsweise Zellkulturen voraussetzen, die für pharmazeutische Labors zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind. Je mehr Fälle aufgrund der Technik behandelt werden könnten, desto mehr Zellen müssten hergestellt werden, so dass eine entsprechende Zahl von Embryonen benötigt würde, die dann nur erzeugt würden, um einige Tage später zerstört zu werden. Wäre eine Definition, in deren Folge eine solche Praxis zugelassen würde, mit dem Begriff der öffentlichen Ordnung und einer Vorstellung der Ethik vereinbar, die alle Mitgliedstaaten der Union teilen könnten? Ganz offensichtlich nicht.(46)

Fussnoten:
36: Hierzu hat die Kommission in ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament vom 14. Juli 2005 – Entwicklung und Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der Gentechnik (KOM[2005] 312 endg.) ausgeführt, dass aus eben diesen Gründen totipotente Zellen von der Patentierbarkeit auszunehmen sind (Nr. 2.2, Abs. 5).
37: Vgl. Art. 5 Abs. 1 und den 16. Erwägungsgrund der Richtlinie.
46: Vgl. den 37. Erwägungsgrund des gemeinsamen Standpunkts (EG) Nr. 19/98, vom Rat festgelegt am 26. Februar 1998 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 98/44.
Vorlage auf der Webseite des EuGH: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&numaff=&nomusuel=&ddatefe=10&mdatefe=03&ydatefe=2011&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&alldocrec=alldocrec&docor=docor&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoor=docnoor&docppoag=docppoag&radtypeord=on&newform=newform&docj=docj&docop=docop&docnoj=docnoj&typeord=ALL&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher

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