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Menschenrecht auf Gewissensfreiheit in Europa immer mehr bedroht
Im vergangenen Oktober hat der Europarat in einer Resolution die
Gewissensfreiheit gegen den Angriff linker Kräfte gestärkt, welche
das Recht von Ärzten und medizinischem Personal, aus
Gewissensgründen die Mitwirkung an Abtreibungen zu verweigern,
abschaffen wollten. In die entgegengesetzte Richtung geht nun das
schwedische Parlament, das am 11. Mai 2011, unter Missachtung
dieser Resolution, einen erneuten Angriff auf die Gewissensfreiheit
vorgenommen hat. Im Namen eines fingierten Rechts auf sexuelle und
reproduktive Gesundheit soll nun darauf hingearbeitet werden, dass
alle Einschränkungen, die für Abtreibungen noch bestehen, fallen.
Zu diesem Ziel weist das schwedische Parlament die schwedische
Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
(Parliamentary Assembly oft he Council of Europe - PACE) an, auf
eine entsprechende Änderung der genannten Europarats-Resolution
hinzuwirken. Die Resolution des schwedischen Parlaments, die mit
271 zu 20 Stimmen angenommen wurde, betont in diesem Zusammenhang,
dass Schweden eines der wenigen Länder sei, das den internationalen
Einsatz für die Rechte der sexuellen und reproduktiven Gesundheit
entscheidend unterstützt.
Die britische „Society for the Protection of Unborn Children“, eine
pro-life NGO, die die Europarats-Resolution von vergangenem Herbst
maßgeblich unterstützt hat, äußert im Hinblick auf das schwedische
Vorgehen, daran zeige sich, wie weit die Abtreibungslobby bei ihrem
Bemühen, ein Recht zur Tötung ungeborener Kinder voranzutreiben, zu
gehen bereit sei. Dabei wird ein Recht auf Abtreibung von keiner
internationalen Konvention anerkannt, während ein Recht zur
Verweigerung aus Gewissensgründen zu den internationalen
Menschenrechtsstandards zählt.
Die Parlamentarische Versammlung hatte im Oktober festgehalten:
„Keine Person, kein Krankenhaus und keine Institution darf
gezwungen werden, an einer Abtreibung mitzuwirken, oder aufgrund
ihrer Weigerung, eine Abtreibung durchzuführen, an dieser
mitzuwirken oder sich einem solchen Eingriff zu unterziehen, zur
Verantwortung gezogen oder in irgendeiner Weise diskriminiert
werden.“
Dies ist im Grunde nichts mehr als eine Selbstverständlichkeit. Was
dort gesagt wird, geht nämlich in keiner Weise über das hinaus, was
ohnehin Grundrechtsstandard ist. Art. 4 Abs. 1 GG – und
entsprechend Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie
Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in
der Fassung vom 14.12.2007, ABl. C 303/1, welche die Grundrechte im
Rahmen der Europäischen Union kodifiziert – schützt das Recht,
moralische und sittliche Überzeugungen zu haben und nach diesen zu
handeln. Die Rechtfertigung eines Eingriffs in die
Gewissensfreiheit ist – auf nationaler Ebene – nur durch
kollidierendes Verfassungsrecht möglich, d.h. durch kollidierende
Rechte, die ihrerseits Verfassungsrang haben, wie insbesondere
Grundrechte Dritter. Das Gegenteil geschieht jedoch hier. Nicht im
Namen eines mit der Gewissensfreiheit in Konflikt geratenden Rechts
auf Leben, sondern gerade im Bemühen um seine Einschränkung soll
hier die Gewissensfreiheit beschränkt werden. Darin zeigt sich,
dass das In-Frage-Stellen der Menschenrechte bestimmter
Personengruppen – wie im Falle der Abtreibung des Rechts auf Leben
Ungeborener – weitere Kreise zieht und offensichtlich dazu führt,
dass auch andere Grundrechte in ihrer Bedeutung angetastet werden
(müssen), im Ringen um die Verwirklichung politischer Ziele.
Dr. Friederike Hoffmann-Klein
Weiteres Infos / Quellen zum Thema
Hier geht es zu einem englischsprachigen Kommentar des European Lifenetwork.blog zur Entscheidung im schwedischen Parlament:
http://europeanlifenetwork.blogspot.com/2011/05/sweden-spurns-right-to-conscientious.html
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