| CDL-Standpunkt
zur Bioethik-Konvention
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| Standpunkt der Christdemokraten
für das Leben zur
Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin - (Bioethik-Konvention) Nachdem der Lenkungsausschuß Bioethik des Europarates lange Zeit im Verborgenen gewirkt hatte, gelangte sein Entwurf einer "Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin- (Bioethik-Konvention)" erstmals im Frühjahr 1994 an die Öffentlichkeit. Dies geschah aber keineswegs auf Veranlassung des Lenkungsausschusses, sondern durch eine "demokratische Indiskretion". Besonders durch die Arbeit der "Internationalen Initiative gegen die geplante Bioethik-Konvention für Europa", dann durch die Beratungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, des Bundestages und des Bundesrates wurden Öffentlichkeit, Kirchen, Verbände und Medien wachgerüttelt. Proteste riefen insbesondere hervor die vorgesehene Zulässigkeit von verbrauchender Embryonenforschung (in Deutschland durch dasEmbryonenschutzgesetz verboten!) sowie die Zulässigkeit von Forschungseingriffen an nicht-zustimmungsfähigen Behinderten ohne Heilungsabsicht. Wichtige Fragen wie der Schutz ungeborener Kinder und ihrer Mütter vor Abtreibung sowie die Probleme der Organtransplantation waren gar nicht erst aufgegriffen worden, da man hier von vorneherein keine Chance einer Einigung sah. Der Lenkungsausschuß Bioethik hat seinen Entwurf dann im vergangenen Jahr überarbeitet, wiederum unter strengster Geheimhaltung. Der Entwurfstext vom 13. September 1995 gelangte wiederum erst durch eine "demokratische Indiskretion" im November an die Öffentlichkeit. Selbst gegenüber Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments wurde seine Existenz offiziell verschwiegen. Eine öffentliche, der europäischen Demokratie würdige Diskussion wurde effektiv unterbunden. Wie Hohn mutet dann der Artikel 26 des Entwurfes an, der festlegt, "daß die sich durch die Entwicklungen in Biologie und Medizin ergebenden fundamentalen Fragen, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen, gesellschaftlichen, ökonomischen, ethischen und rechtlichen lmplikationen, zum Gegenstand einer angemessenen öffentlichen Diskussion gemacht und daß ihre mögliche praktische Anwendung zum Gegenstand geeigneter Beratungen gemacht werden." Die unter Ausschluß jeder "angemessenen öffentlichen Diskussion" entstandene neue Fassung der Bioethik-Konvention ignoriert die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, vom Deutschen Bundestag, von Kirchen und Verbänden geäusserte schwere Kritik. Entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Deutschen Bundestages, "keine Einfallstore für Eingriffe in unverletzliche Individualrechte" zu eröffnen, sind im neuen Entwurf noch detaillierter als vorher "Ausnahme"-Regelungen vorgesehen für Forschung an und Organentnahme von lebenden Personen, die nicht fähig sind, einem solchen Eingriff selbst zuzustimmen. Der ausreichende Schutz einvvilligungsunfahiger Personen vor mißbräuchlichen Eingriffen ist in der Neufassung keineswegs sichergestellt. Vielmehr gibt es Ausnahmeregelungen mit nebulösen Begründungen wie "einem beträchtlichen Nutzen" für ihre Gesundheit, oder wenn "Risiko und Belastung für den Betroffenen" nur "minimal" sind. Solche Formulierungen lassen breiten Raum für fast beliebige Interpretationen. Denn: Wer definiert das "minimale Risiko"oder den "beträchtlichen Nutzen"? Wer kontrolliert im Einzelfall, ob Gestik und Gesichtsausdruck eines in ein Forschungsprojekt einbezogenen Behinderten, der dem nicht selbst zugestimmt hat, als Weigerung oder Abwehr zu verstehen sind - und dann zum Abbruch des Experiments fuhren müßten? Weiterhin gestattet der Bioethik-Konventions-Entwurf vom 13. September 1995 die verbrauchende Forschung an menschlichen Embryonen, die etwa bei künstlicher Befruchtung "übrig" bleiben. In Großbritannien gestattet ein Gesetz ("Human Fertilisation and Embryology Act") solche Forschung beispielsweise zur Verbesserung der Präimplantationsdiagnostik und zur Erforschung von Familienplanungsmethoden. Eine solche Bioethik-Konvention wäre nachteilig nicht nur für die betroffenen Menschen in den Staaten, die den Text unterzeichnen. Selbst wenn Deutschland nicht unterzeichnete, würde ein Druck erzeugt, der die strengere deutsche Gesetzgebung auf lange Sicht hin untergräbt. Wir
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