| CDL-Resolution
zur sog. Bioethik-Konvention
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Resolutiondes Europarates (Bioethik-Konvention) Die Bundesmitgliederversammlung der Christdemokraten für das Leben (CDL) hat am Wochenende in Bonn folgende Resolution beschlossen: Der Entwurf eines "Menschenrechtsübereinkommens zur Biomedizin" des Europarates, über dessen Annahme das Ministerkomitee des Europarates voraussichtlich am Montag, 18. November 1996, beraten wird, ist in zahlreichen Punkten unklar formuliert und in mehreren Punkten inakzeptabel. Der für die Erarbeitung des Konventionstextes eingesetzte Lenkungsausschuß hat es bis heute versäumt, einen endgültigen Entwurf des "Erläuternden Berichtes", der für die Interpretation der Konvention verbindlich wäre, vorzulegen. Eine Menschenrechtskonvention, die es unternimmt, im besonders sensiblen Bereich der biomedizinischen Forschung am Menschen sowie Eingriffen an nichteinwilligungsfähigen völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards aufzustellen, bedarf zunächst einer klaren Begrifflichkeit. Diese fehlt der Konvention jedoch. So werden die im Konventionstext verwendeten Begriffe "Mensch" ("human being"), "Jeder" ("everyone"), "Individuum" ("individual") und "Person" ("person") nicht definiert, weil man sich nicht auf ihre Bedeutung und gegenseitige Abgrenzung einigen konnte. Der vorläufige Entwurf des Erläuternden Berichtes (hier: Nr. 18) will es dem jeweiligen nationalen Recht anheimstellen, diese Begriffe zu definieren. Ein solches Vorgehen ist inakzeptabel, insbesondere vor dem Hintergrund einer bioethischen Philosophie, die bestimmten Menschen das "Person"-Sein abspricht. Es widerspricht auch dem behaupteten Ziel international verbindlicher Mindeststandards. Ohne erkennbaren zwingenden Grund verläßt die Konvention an herausgehobener Stelle (Art. 2) die Menschenrechts-Terminologie und spricht von "Interessen". Artikel 2 lautet: "Die Interessen und das Wohlergehen des Menschen haben Vorrang vor dem alleinigen Interesse von Gesellschaft und Wissenschaft" ("The interests of the individual shall prevail over the sole interest of society and science"). "Interessen" haben eine andere Qualität als indisponible Menschenrechte, "Interessen" sind einer Abwägung zugänglich. Dies ist alarmierend, insbesondere vor dem Hintergrund aktueller bioethischer Philosophie, wo "Interessen" zur Grundlage von Menschenrechten erklärt werden, diesen also vorgelagert sind. Bioethische Philosophen behaupten, wer kein Lebens-"Interesse" habe, könne auch nicht Träger eines Lebensrechts sein. Daher ist die Diktion des Artikel 2 inakzeptabel. Der Konventionsentwurf wie auch der Entwurf des Erläuternden Berichts versäumen es festzuschreiben, was gemeint ist, wenn von "einschlägigen beruflichen Pflichten und berufsethischen Grundsätzen" ("relevant professional obligations and standards") die Rede ist (Art. 4). Die Präambel läßt etwa den Nürnberger Kodex oder die Erklärung des Weltärztebundes von Helsinki unerwähnt. Da offen bleibt, welche Kodizes für den internationalen Anwendungsbereich der Konvention jeweils "einschlägig" sind, läßt dies gefährliche Weiterungen zumindest befürchten. Die Konvention gestattet verbrauchende Embryonenforschung unter "angemessenem Schutz" (Art. 18) an Embryonen, die bei künstlicher Befruchtung "übrig" bleiben. Zwar wird die gezielte Erzeugung von Embryonen für Forschungszwecke verboten, doch versäumt die Konvention jede Definition von "Embryo". Da sowohl in der Wissenschaft als auch in den nationalen Gesetzgebungen die Verwendung des Begriffs "Embryo" stark differiert, wäre eine solche Definition aber unerläßlich. Der durch § 8 Abs. 1 des deutschen Embryonenschutzgesetzes geschützte Embryo ab der Kernverschmelzung wird andernorts vielfach als Zygote oder "Präembryo" bezeichnet. Auch die Anlegung von "Embryonen-Banken" etwa für therapeutische Zwecke wird durch die Konvention nicht untersagt. Die Konvention gestattet im Widerspruch zum Nürnberger Kodex und zur deutschen Rechtslage die fremdnützige, nichttherapeutische Forschung an nichteinwilligungsfähigen Patienten zu nebulös und unklar formulierten Zielsetzungen. Eine Verfügbarkeit nichteinwilligungsfähiger Menschen aufgrund einer wie auch immer gesehenen Solidarpflicht gegenüber der Allgemeinheit darf es nicht geben. Die CDL schließt sich in diesem Punkt der Kritik der Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. vom 5. September an. Die CDL ist enttäuscht, daß der Konventionstext die Stellungnahme Nr. 184 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 2. Februar 1995 unerwähnt läßt und ihrem Inhalt nicht vollständig nachkommt. Die CDL ist unbefriedigt darüber, daß die Konvention den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 29. Juni 1995 (Drs. 13/1816) nicht ausreichend aufnimmt. CDL kritisiert, daß die Stellungnahme Nr. 198 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 26. September 1996 in einem demokratisch nicht legitimierten Berichterstattergremium des Ministerkomitees am 5. November 1996 in wesentlichen Teilen abgelehnt wurde. CDL fordert eine Überarbeitung der Konvention, die den erwähnten parlamentarischen Beschlüssen sowie der Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 20. September 1996 entspricht. Gleichzeitig fordert CDL die Vorlage einer endgültigen Fassung des erläuternden Berichtes als unerläßlich für Interpretation und sachgerechte Würdigung der Konvention. Vorher ist jede abschließende Beratung - besonders im Ministerkomitee - verfrüht. CDL verlangt, daß eine Konvention zur Biomedizin - im Gegensatz zum vorliegenden Konventionsentwurf - klar formuliert ist, durchgängig die Anbindung an die Menschenrechte wahrt und die höchsten Standards zur Vorgabe macht. CDL hätte keinerlei Verständnis dafür, wenn - im Gegensatz zum monetären Bereich (europäische Währungsunion), wo höchste Standards zum Maßstab erhoben werden - man sich im Bereich des Schutzes von Leben und körperlicher Integrität auf Mindeststandards zu einigen bereit wäre. Der Entwurf der Konvention und des erläuternden Berichtes muß sich angesichts der besonderen Tragweite und Sensibilität des Themas einer angemessenen fachlichen und öffentlichen Diskussion gestellt haben, bevor er zum völkerrechtlichen Vertragswerk wird. CDL fordert daher die Bundesregierung auf, im Ministerkomitee auf eine Verschiebung der abschließenden Entscheidung über die Annahme der Konvention hinzuwirken. Sollte dieser Versuch scheitern, so fordert CDL die Bundesregierung auf, mit "Nein" zu stimmen. Meschede, 17. November 1996 |