| Keine widerspruchslose
Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie!
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| Pressemitteilung - 03.07.00
Hubert Hüppe, MdB: Keine widerspruchslose Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie! (Berlin, 03.07.2000) - Anläßlich der heutigen Anhörung zur EU-Biopatent-Richtlinie erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe, stv. Vorsitzender der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin": Die EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist mit deutschen Regelungen des Embryonenschutzgesetzes (EschG) und des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen. Zwar verbietet Artikel 6 der Richtlinie das Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen, dies wird aber in den vorweg aufgeführten Erwägungsgründen stark relativiert. Während die Ziffer 40 der Erwägungsgründe erklärt, daß "Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen unmißverständlich von der Patentierbarkeit auszuschließen" sind, heißt es in der Ziffer 41, daß es nur um Klonen geht, das die Schaffung "menschlicher Lebewesen" zum Ziel hat. Patente sind also nicht hinsichtlich des Verfahrens an sich nicht verboten, sondern nur, wenn mit dem Ziel der Schaffung eines menschlichen Lebewesens geklont wird. Die Sachverständigen der Anhörung schlossen eine gemeinsame und exakte Definition des Begriffes "menschliches Lebewesen" aller europäischer Staaten aus. Der Sachverständige Dr. Raden bestätigte, daß dies in der Richtlinie "nicht harmonisiert ist, weil es nicht harmonisierbar war". Damit könnte ein Patent auf ein Klon-Verfahren erteilt werden, wenn der geklonte Embryo, möglicherweise sogar Fötus, vor seiner Geburt getötet wird, um ihn etwa als menschliches Ersatzteillager zu nutzen. Der Sachverständige Professor Koenig bemerkte, daß dann auch der Import auf diese Art gewonnener Zellen oder sogar Organe im Rahmen des freien Handelsverkehrs innerhalb der Europäischen Union nicht zu verhindern wäre. Probleme machen auch die unbestimmten Begriffe bei der Patentierung der Verwendung menschlicher Embryonen. Dies ist ebenfalls in Artikel 6 verboten, allerdings nur, wenn es um bestimmte, nämlich industrielle bzw. kommerzielle Zwecke geht. Die Verwendung oder Tötung von Embryonen z. B. zu Forschungszwecken ist damit allerdings nicht ausgeschlossen. Die Sachverständigen wollten aufgrund der unklaren Formulierung noch nicht einmal ausschließen, daß nach der Biopatent-Richtlinie Keimbahneingriffe patentierbar wären. Alle diese Möglichkeiten wären nach bisherigem deutschen Patentrecht nicht patentierbar, weil sie als rechtswidrig und / oder als sittenwidrig angesehen werden. Angesichts desssen, daß ein Patent eine gesellschaftliche Belohnung erfinderischer Tätigkeit darstellt, ist eine widerspruchslose Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie in deutsches Recht nicht akzeptabel. |