Hartz IV Blüten: Abtreiben — "eheähnliche Gemeinschaft"     
15.08.05
Richtungsweisendes Urteil zu Hartz IV Blüten:
Schwangere muss nicht abtreiben um Vorwurf einer „eheähnlichen Gemeinschaft" zu entgehen

Dresden (ALfA). Manchmal nehmen die Auswirkungen von Hartz IV auch im Bezug auf das Lebensrecht Ungeborener abstruse Formen an. So schreckte ein Behördenmitarbeiter offenbar nicht davor zurück, einer schwangeren Frau zur Abtreibung zu raten, sofern sie sich nicht dem Vorwurf einer „eheähnlichen Gemeinschaft" aussetzen will. In diesem Zusammenhang wurde jetzt ein richtungsweisendes Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14.Juni diesen Jahres im Rahmen eines Prozesses zur Definition einer „eheähnlichen Gemeinschaft" bekannt, über das der Berliner „Tagesspiegel" in der Online-Ausgabe vom 11. August berichtete.

Hintergrund war folgender Sachverhalt: Eine 34-jährige ledige Mutter eines Kindes erwartet von Herrn D. ein weiteres Kind. Da die „erwerbsfähige Arbeitslose" in D.s Haus wohnt, schloss die zuständige Behörde auf eine eheähnliche Gemeinschaft und kürzte ihre Zuwendungen, da Herr D. Unterhalt zahlen könne. Dies tat Herr D. jedoch nicht. Die Frau klagte dagegen, dass sie als „nicht hilfsbedürftig" eingestuft wurde. Bei der Verhandlung wollte die nicht näher genannte zuständige Behörde wissen, ob es ein „Wunschkind" sei.

Vor diesem Hintergrund gab das Sozialgericht Dresden in seinem Beschluss wörtlich folgendes bekannt: „ … Die Antragstellerin und der Herr D... haben weder derzeit gemeinsame Kinder, noch hat sich auf Grund der gerichtlichen Beweisaufnahme ergeben, dass der Herr D ... an der Erziehung, Betreuung und Pflege des Sohnes der Antragstellerin als gleichberechtigter mit eigenem Mitsprache- und Entscheidungsrecht ausgestatteter Partner teilnimmt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin von Herrn D ... derzeit ein Kind erwartet, obgleich dies isoliert betrachtet – wie es die Antragsgegnerin mehrfach vorgetragen hat – ein Indiz, das auf eine eheähnliche Gemeinschaft hindeuten kann, darstellen kann. Die "Stärke" dieser Hinweistatsache wird allein schon deshalb erheblich relativiert, indem die Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins auf die Frage der Antragsgegnerin, ob es sich um ein "Wunschkind" handele, angab, "das Kind, was ich erwarte, ist eher ein ‚Unfall’". Soweit der Vertreter der Antragsgegnerin im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins hinsichtlich dieses Aspektes – um mit Nachdruck zu betonen, dass gemeinsame Kind, welches die Antragstellerin in absehbarer Zeit entbinden werde, sei ein unumstössliches Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft – nahezu wörtlich ausführte, "dann hätte man sich überlegen müssen, ob man das Kind bekommt", kann dem seitens des Gerichts nur mit Unverständnis begegnet werden, weil diese Ansicht im Ergebnis auf den Rat der Antragsgegnerin hinausläuft, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu müssen, um sich des unterstellten Eindrucks der SGB II-Leistungsträger erfolgreich zur Wehr zu setzen, es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft. Dies pervertiert nicht nur das Recht auf Schutz des ungeborenen Lebens, sondern steht weder mit dem staatlichen, grundrechtlich verbürgten Schutz- und Fürsorgeauftrag aus Art. 6 GG noch mit der unantastbaren Menschenwürde im Einklang. …" so das Sozialgericht in seinem Beschluss (Az.: S 23 AS 332/05 ER). Die Frau erhielt schliesslich ihr Geld.

Weitere Informationen:
Grundsätzliches zur Eheähnlichen Gemeinschaft
Vollständiges Urteil des Sozialgericht Dresden S 23 AS 332/05 ER vom 14.06.2005 im PDF-Format
http://www.alfa-ev.com/urteil-dresden-eheaehnliche-gemeinschaft.pdf

ALfA News-Letter, 13.08.05