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08.06.2015

PM: CDL fordert Schutz für hilflose Patienten

Zur Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Sachen Vincent Lambert erklären die Christdemokraten für das Leben (CDL):

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof soll nach der Europäischen Menschenrechtskonvention die Respektierung der Menschenrechte in Europa gewährleisten. Mit seiner Entscheidung im Falle des Komapatienten Vincent Lambert verstößt er eindeutig gegen Art. 2 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die das Recht auf Leben umfassend schützt.

Dies hat über den Einzelfall hinaus unübersehbare Folgen.

Monsieur Lambert hat vor 7 Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten und liegt seit dieser Zeit im Wachkoma. Diesen Zustand können die Ärzte bisher noch nicht behandeln. Die einzige medizinische Behandlung besteht in der Nahrungszuführung über eine Magensonde. Der Patient selbst kann sich nicht äußern. Es ist aber eindeutig, dass er lebt. Er kann die Augen bewegen, er fühlt Schmerzen und er weint. Ärztlicherseits kann nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, ob und wann der Komazustand wieder aufhört. Für einen derartigen Fall hat Vincent Lambert keine Bestimmung darüber getroffen, wie er behandelt werden will. Aus seinen früheren Äußerungen lässt sich nicht entnehmen, dass er zu sterben wünscht. Die Vermutung spricht also für seinen Lebenswillen und nicht für eine Einwilligung in seine Tötung. Dementsprechend hat er den jedermann zustehenden Anspruch auf Solidarität und Erhaltung seines Lebens bis zum natürlichen Ende. Jede andere Behandlung bedeutet Fremdbestimmung, für die es keinen moralischen Grund gibt. Das gilt auch für nahe Angehörige und insbesondere für Ärzte, die zum Schutz des Lebens und nicht zu seiner Beendigung berufen sind.

Wenn bei Monsieur Lambert die künstliche Ernährung eingestellt wird, ist nicht sein Zustand sondern die Einstellung der Ernährung Ursache seines Todes. Man lässt ihn nicht sterben, wie betrügerisch argumentiert wird. Er wird vorsätzlich getötet.

Die Entscheidung des EGMR betrifft nur vordergründig einen Einzelfall. Tatsächlich lässt der Gerichtshof aber Gesetze der Einzelstaaten, die eine Tötung komatöser Patienten aufgrund von ärztlichen Gutachten oder gar Wünschen der Angehörigen zulassen, ausdrücklich unbeanstandet.

Diese Verletzung der Solidarität wird, wenn der Entwicklung kein Einhalt geboten wird, dazu führen, dass demnächst nicht nur Komapatienten sondern auch andere hilflose Personen in zunehmender Zahl gegen ihren Willen getötet werden.

Sie können nur geschützt werden, wenn die Achtung vor dem Leben und der Schutz der hilflosen Patienten wieder umfassend hergestellt wird.

Hierzu fordern die Christdemokraten für das Leben erneut auf. Die jetzige Entwicklung ist für alle Bürger im wahren Sinne des Wortes lebensgefährlich.

Weiterführende Informationen:

Lambert and Others v. France: there would be no violation of Article 2 of the European Convention on Human Rights in the event of implementation of the Conseil d’État judgment of 24 June 2014
PRESSRELEASE European Court of Human Rights 05.06.15


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Odila Carbanje
Stellv. Bundesvorsitzende
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